§ 1018 BGB, § 1090 BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeit)
Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten stehen in Abteilung II des Grundbuchs und binden das Grundstück dauerhaft. Ihre Wirkung auf den Wert hängt weniger vom Eintrag ab als von der Lage: Ein Leitungsrecht am Rand ist selten teuer, eines quer durch das Baufenster kann die Bebaubarkeit auslöschen.