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Wege- und Leitungsrecht, Grunddienstbarkeit

§ 1018 BGB, § 1090 BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeit)

Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten stehen in Abteilung II des Grundbuchs und binden das Grundstück dauerhaft. Ihre Wirkung auf den Wert hängt weniger vom Eintrag ab als von der Lage: Ein Leitungsrecht am Rand ist selten teuer, eines quer durch das Baufenster kann die Bebaubarkeit auslöschen.

Wirkung auf den Bodenwert

  • Die Lage der Dienstbarkeit entscheidet, nicht ihr bloßes Vorhandensein
  • Ein Recht im Baufenster kann die bauliche Ausnutzung ganz verhindern
  • Zugunsten des Grundstücks eingetragene Rechte sichern die Erschließung und stützen den Wert

Was wir dafür prüfen

  • Grundbuchauszug Abteilung II mit den zugehörigen Eintragungsbewilligungen
  • Lageplan der belasteten Fläche im Verhältnis zum Baufenster
  • Bestehende Ablöse- und Entschädigungsvereinbarungen
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Weitere Merkmale

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