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Überschwemmungsgebiet und Starkregenrisiko

§§ 76 bis 78 WHG

In einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist die Ausweisung neuer Baugebiete grundsätzlich untersagt und die Errichtung baulicher Anlagen nur ausnahmsweise zulässig. Hinzu kommen Auflagen zur hochwasserangepassten Bauweise und deutlich teurere oder gar nicht erhältliche Elementarschadenversicherung. Auch außerhalb der festgesetzten Gebiete wirken ausgewiesene Starkregengefahrenkarten inzwischen auf den Markt.

Wirkung auf den Bodenwert

  • Das Bauverbot nach § 78 WHG kann die Bebaubarkeit vollständig entziehen
  • Auflagen zur hochwasserangepassten Bauweise verteuern die Errichtung
  • Eingeschränkte Versicherbarkeit verkleinert den Käufer- und Finanziererkreis

Was wir dafür prüfen

  • Festsetzung als Überschwemmungsgebiet in der Wasserrechtskarte des Landes
  • Hochwassergefahren- und Starkregengefahrenkarte der Kommune
  • Auskunft zur Versicherbarkeit nach ZÜRS-Zone
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Weitere Merkmale

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