§ 4 BauGB-Erschließung, § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit)
Ein Grundstück in zweiter Reihe hat keine eigene Grenze zur öffentlichen Straße. Ob es bebaubar ist, hängt allein daran, ob die Zufahrt rechtlich gesichert ist — durch Baulast oder Grunddienstbarkeit. Eine bloße Duldung des Nachbarn ist keine Sicherung, und ohne Sicherung fällt der Wert auf den einer nicht bebaubaren Fläche zurück.