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Gemeindliches Vorkaufsrecht

§§ 24 bis 28 BauGB

Der Gemeinde steht in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu — im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für öffentliche Flächen, im Sanierungs- und Entwicklungsbereich, in Gebieten mit Erhaltungssatzung. Der Notar muss den Vertrag anzeigen, und bis zum Negativattest ist die Abwicklung offen. Übt die Gemeinde aus, kann sie den Preis unter bestimmten Voraussetzungen auf den Verkehrswert begrenzen.

Wirkung auf den Bodenwert

  • Die Ausübungsfrist verzögert die Abwicklung und mindert die Marktgängigkeit
  • Die Preislimitierung nach § 28 Abs. 3 BauGB kappt einen über dem Verkehrswert vereinbarten Preis
  • Ein vorliegendes Negativattest beseitigt die Unsicherheit

Was wir dafür prüfen

  • Vorkaufsrechtssatzung und Erhaltungssatzung der Gemeinde
  • Lage im Sanierungs- oder Entwicklungsbereich
  • Vorliegendes Zeugnis über das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
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Weitere Merkmale

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