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Sanierungsgebiet und Ausgleichsbetrag

§§ 136 ff. BauGB, Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB

Liegt das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, steht im Grundbuch ein Sanierungsvermerk, und Verkauf wie bauliche Änderung sind genehmigungspflichtig. Am Ende der Sanierung wird ein Ausgleichsbetrag erhoben: die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert des Bodens. Wer beim Kauf nur den Kaufpreis rechnet, übersieht eine Zahlungspflicht, die erst Jahre später fällig wird.

Wirkung auf den Bodenwert

  • Der noch offene Ausgleichsbetrag ist eine künftige Last und mindert den heutigen Wert
  • Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB verzögert Verkauf und Umbau
  • Die abgeschlossene Sanierung selbst hebt das Lageniveau

Was wir dafür prüfen

  • Sanierungsvermerk in Abteilung II des Grundbuchs
  • Sanierungssatzung und Stand des Verfahrens
  • Bereits ergangene Ablösevereinbarung oder Ausgleichsbetragsbescheid
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