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Außenbereich nach § 35 BauGB

§ 35 BauGB

Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben regelmäßig zulässig — Land- und Forstwirtschaft, Energieerzeugung aus Wind, Wasser oder Biomasse, ortsgebundene Betriebe. Alles andere ist ein sonstiges Vorhaben und scheitert in aller Regel an entgegenstehenden öffentlichen Belangen. Für den Wert heißt das: Der Bodenrichtwert einer benachbarten Bauzone ist hier keine Bezugsgröße.

Wirkung auf den Bodenwert

  • Ohne Privilegierung ist der Wert der einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche
  • Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB hebt den Wert deutlich an
  • Bestandsschutz für vorhandene Gebäude wirkt eigenständig auf den Wert

Was wir dafür prüfen

  • Darstellung im Flächennutzungsplan
  • Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB im Einzelfall
  • Bestandsschutz und bereits erteilte Genehmigungen
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Weitere Merkmale

Hanglage und GeländeneigungEck- und MehrfrontgrundstückHinterliegergrundstück ohne eigene ErschließungÜbertiefe und ungünstiger ZuschnittAltlasten- und KampfmittelverdachtDenkmalschutz und EnsembleschutzErbbaurecht und ErbbauzinsBaulast im BaulastenverzeichnisWege- und Leitungsrecht, GrunddienstbarkeitÜberschwemmungsgebiet und StarkregenrisikoLärm- und GeruchsimmissionInnenbereich nach § 34 BauGBSanierungsgebiet und AusgleichsbetragUmlegung und GrenzregelungErschließungsbeitrag und AnliegerbeiträgeGemeindliches Vorkaufsrecht
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