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Übertiefe und ungünstiger Zuschnitt

§ 8 ImmoWertV 2021, Umrechnungskoeffizienten der Gutachterausschüsse

Der Bodenrichtwert gilt für eine lagetypische Grundstückstiefe. Reicht die Parzelle deutlich weiter nach hinten, ist der überschießende Teil in der Regel nicht mehr bebaubar und wird nur als Gartenland bewertet. Umgekehrt drückt ein schmaler, spitz zulaufender oder verwinkelter Zuschnitt das Baufenster so weit zusammen, dass die zulässige Geschossfläche gar nicht ausgenutzt werden kann.

Wirkung auf den Bodenwert

  • Der übertiefe Teil geht nur mit einem Bruchteil des Bodenrichtwerts ein
  • Ungünstiger Zuschnitt verhindert die Ausnutzung der zulässigen GFZ
  • Der Gutachterausschuss veröffentlicht dafür eigene Umrechnungskoeffizienten

Was wir dafür prüfen

  • Flurkarte und amtliches Aufmaß des Zuschnitts
  • Umrechnungskoeffizienten des zuständigen Gutachterausschusses
  • Baufensterstudie unter den Festsetzungen des Bebauungsplans
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