§§ 127 ff. BauGB, Kommunalabgabengesetze der Länder
Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen mit dem Zusatz erschließungsbeitragsfrei oder erschließungsbeitragspflichtig veröffentlicht — und der Unterschied zwischen beiden ist keine Nebensache, sondern genau der Betrag, den die Gemeinde noch erheben kann. Bis zu 90 Prozent des beitragsfähigen Aufwands trägt der Anlieger. Wer die beiden Angaben verwechselt, rechnet mit dem falschen Ausgangswert.