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Erschließungsbeitrag und Anliegerbeiträge

§§ 127 ff. BauGB, Kommunalabgabengesetze der Länder

Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen mit dem Zusatz erschließungsbeitragsfrei oder erschließungsbeitragspflichtig veröffentlicht — und der Unterschied zwischen beiden ist keine Nebensache, sondern genau der Betrag, den die Gemeinde noch erheben kann. Bis zu 90 Prozent des beitragsfähigen Aufwands trägt der Anlieger. Wer die beiden Angaben verwechselt, rechnet mit dem falschen Ausgangswert.

Wirkung auf den Bodenwert

  • Ein noch nicht erhobener Beitrag ist eine künftige Last und mindert den Wert
  • Beitragsfreiheit ist bereits im höheren Bodenrichtwert enthalten
  • Auch Kanal- und Wasserversorgungsbeiträge nach Landesrecht können offen sein

Was wir dafür prüfen

  • Beitragsauskunft der Gemeinde zum konkreten Flurstück
  • Angabe erschließungsbeitragsfrei oder -pflichtig im Bodenrichtwert der Zone
  • Bereits ergangene Beitragsbescheide und Ablösevereinbarungen
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Weitere Merkmale

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