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Kommunen und Gemeinden

Eine Gemeinde darf Grundstücke grundsätzlich nicht unter Wert abgeben — der Verkehrswert ist die haushaltsrechtliche Untergrenze und im Zweifel auch die beihilferechtliche. Bei Umlegung, Ausübung des Vorkaufsrechts und Einheimischenmodellen wird die Zahl zusätzlich politisch geprüft.

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