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Insolvenzverwaltung

Für das Verzeichnis der Massegegenstände nach § 151 InsO und für jede freihändige Veräußerung braucht die Verwaltung einen Wert, der gegenüber Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht Bestand hat. Beim Grundstück kommt hinzu, dass Belastungen in Abteilung II den Bodenwert real mindern — Erbbaurecht, Wegerecht, Sanierungsvermerk.

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