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Betreuung und Vormundschaft

Der Verkauf eines Grundstücks aus betreutem Vermögen ist nach § 1850 BGB genehmigungspflichtig, und das Gericht genehmigt nur, was belegt marktgerecht ist. Eine Wertermittlung von dritter, neutraler Seite ist praktisch die Voraussetzung dafür, dass der Antrag durchgeht.

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