Institutionelle Anleger halten Grundstücke unter einer Anlageverordnung und einer Aufsicht, die periodische, methodisch nachvollziehbare Bewertungen erwartet. Der Bodenwertanteil ist dabei der Teil, der nicht abgeschrieben wird — und deshalb der Teil, den die Prüfung zuerst hinterfragt.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Sachsen werden die Bodenrichtwerte über BORIS-D veröffentlicht — dieses Land betreibt kein eigenes Landesportal, die Werte laufen über das bundesweite BORIS-D.
Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist eine Rechengröße und kein Verkehrswert: er beziffert den Boden je Quadratmeter in einer Zone, für ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Ihre Parzelle weicht davon regelmäßig ab — durch Zuschnitt, Tiefe, Erschließungszustand oder eine Belastung im Grundbuch. Diese Abweichung ist das, was eine Wertermittlung leistet.
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