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Insolvenzverwaltung · Schwalbach

Bodenwert ermitteln lassen in Schwalbach — für Insolvenzverwaltung

Für das Verzeichnis der Massegegenstände nach § 151 InsO und für jede freihändige Veräußerung braucht die Verwaltung einen Wert, der gegenüber Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht Bestand hat. Beim Grundstück kommt hinzu, dass Belastungen in Abteilung II den Bodenwert real mindern — Erbbaurecht, Wegerecht, Sanierungsvermerk.

öbuv-Sachverständige Methodik nach ImmoWertV 2021 66773 Schwalbach

Was insolvenzverwaltung in Schwalbach konkret brauchen

Bodenrichtwert für Schwalbach — wer ihn führt

Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Saarland werden die Bodenrichtwerte über BORIS-D veröffentlicht — dieses Land betreibt kein eigenes Landesportal, die Werte laufen über das bundesweite BORIS-D.

Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist eine Rechengröße und kein Verkehrswert: er beziffert den Boden je Quadratmeter in einer Zone, für ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Ihre Parzelle weicht davon regelmäßig ab — durch Zuschnitt, Tiefe, Erschließungszustand oder eine Belastung im Grundbuch. Diese Abweichung ist das, was eine Wertermittlung leistet.

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Häufige Fragen

Wer veröffentlicht den Bodenrichtwert für Schwalbach?
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Saarland werden die Werte über BORIS-D veröffentlicht — dieses Land betreibt kein eigenes Landesportal, die Werte laufen über das bundesweite BORIS-D. Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist dabei eine Rechengröße für eine Zone, kein Wert für Ihr Grundstück.
Reicht die BORIS-Auskunft für Schwalbach oder braucht es ein Gutachten?
Für eine erste Orientierung reicht die Auskunft. Für Finanzamt, Gericht, Beleihung und jede Auseinandersetzung wird die qualifizierte schriftliche Würdigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt — dort ist die Herleitung der Zahl das Entscheidende, nicht die Zahl.
Was kostet eine Bodenwertermittlung in Schwalbach?
Das Honorar richtet sich nach Aufwand und ermitteltem Wert, in Anlehnung an die HOAI. Ein Kurzgutachten liegt deutlich unter einem Vollgutachten nach § 194 BauGB. Sie erhalten vor der Beauftragung ein Festpreisangebot; erfolgsabhängige Vergütung gibt es bei uns nicht, weil sie die Neutralität beschädigen würde.

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