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Betreuung und Vormundschaft · Odernheim am Glan

Bodenwert ermitteln lassen in Odernheim am Glan — für Betreuung und Vormundschaft

Der Verkauf eines Grundstücks aus betreutem Vermögen ist nach § 1850 BGB genehmigungspflichtig, und das Gericht genehmigt nur, was belegt marktgerecht ist. Eine Wertermittlung von dritter, neutraler Seite ist praktisch die Voraussetzung dafür, dass der Antrag durchgeht.

öbuv-Sachverständige Methodik nach ImmoWertV 2021 55571 Odernheim am Glan

Was betreuung und vormundschaft in Odernheim am Glan konkret brauchen

Bodenrichtwert für Odernheim am Glan — wer ihn führt

Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Rheinland-Pfalz werden die Bodenrichtwerte über LVermGeo Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist eine Rechengröße und kein Verkehrswert: er beziffert den Boden je Quadratmeter in einer Zone, für ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Ihre Parzelle weicht davon regelmäßig ab — durch Zuschnitt, Tiefe, Erschließungszustand oder eine Belastung im Grundbuch. Diese Abweichung ist das, was eine Wertermittlung leistet.

LVermGeo Rheinland-Pfalz öffnen

Häufige Fragen

Wer veröffentlicht den Bodenrichtwert für Odernheim am Glan?
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Rheinland-Pfalz werden die Werte über LVermGeo Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist dabei eine Rechengröße für eine Zone, kein Wert für Ihr Grundstück.
Reicht die BORIS-Auskunft für Odernheim am Glan oder braucht es ein Gutachten?
Für eine erste Orientierung reicht die Auskunft. Für Finanzamt, Gericht, Beleihung und jede Auseinandersetzung wird die qualifizierte schriftliche Würdigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt — dort ist die Herleitung der Zahl das Entscheidende, nicht die Zahl.
Was kostet eine Bodenwertermittlung in Odernheim am Glan?
Das Honorar richtet sich nach Aufwand und ermitteltem Wert, in Anlehnung an die HOAI. Ein Kurzgutachten liegt deutlich unter einem Vollgutachten nach § 194 BauGB. Sie erhalten vor der Beauftragung ein Festpreisangebot; erfolgsabhängige Vergütung gibt es bei uns nicht, weil sie die Neutralität beschädigen würde.

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