Der Verkauf eines Grundstücks aus betreutem Vermögen ist nach § 1850 BGB genehmigungspflichtig, und das Gericht genehmigt nur, was belegt marktgerecht ist. Eine Wertermittlung von dritter, neutraler Seite ist praktisch die Voraussetzung dafür, dass der Antrag durchgeht.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Rheinland-Pfalz werden die Bodenrichtwerte über LVermGeo Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist eine Rechengröße und kein Verkehrswert: er beziffert den Boden je Quadratmeter in einer Zone, für ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Ihre Parzelle weicht davon regelmäßig ab — durch Zuschnitt, Tiefe, Erschließungszustand oder eine Belastung im Grundbuch. Diese Abweichung ist das, was eine Wertermittlung leistet.
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