§§ 136 ff. BauGB, Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB
Liegt das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, steht im Grundbuch ein Sanierungsvermerk, und Verkauf wie bauliche Änderung sind genehmigungspflichtig. Am Ende der Sanierung wird ein Ausgleichsbetrag erhoben: die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert des Bodens. Wer beim Kauf nur den Kaufpreis rechnet, übersieht eine Zahlungspflicht, die erst Jahre später fällig wird.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Rheinland-Pfalz werden die Bodenrichtwerte über LVermGeo Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
Dort finden Sie den Zonenwert, nicht Ihren. Ob und wie stark sanierungsgebiet und ausgleichsbetrag bei Ihrem Flurstück in Kleinich durchschlägt, ergibt sich erst aus den beigezogenen Unterlagen — und wird im Gutachten beziffert, begründet und dem Wertermittlungsstichtag zugeordnet.
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