§ 4 BauGB-Erschließung, § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit)
Ein Grundstück in zweiter Reihe hat keine eigene Grenze zur öffentlichen Straße. Ob es bebaubar ist, hängt allein daran, ob die Zufahrt rechtlich gesichert ist — durch Baulast oder Grunddienstbarkeit. Eine bloße Duldung des Nachbarn ist keine Sicherung, und ohne Sicherung fällt der Wert auf den einer nicht bebaubaren Fläche zurück.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bayern werden die Bodenrichtwerte über Gutachterausschüsse Bayern veröffentlicht.
Dort finden Sie den Zonenwert, nicht Ihren. Ob und wie stark hinterliegergrundstück ohne eigene erschließung bei Ihrem Flurstück in Muhr am See durchschlägt, ergibt sich erst aus den beigezogenen Unterlagen — und wird im Gutachten beziffert, begründet und dem Wertermittlungsstichtag zugeordnet.
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