Zwei Hebel für Mandanten hängen unmittelbar am Bodenwert: der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG und die Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Gebäude, an der die AfA-Bemessungsgrundlage hängt. Für beides verlangt die Finanzverwaltung eine belegte Herleitung, keine BORIS-Auskunft.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Baden-Württemberg werden die Bodenrichtwerte über BORIS-BW veröffentlicht.
Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist eine Rechengröße und kein Verkehrswert: er beziffert den Boden je Quadratmeter in einer Zone, für ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Ihre Parzelle weicht davon regelmäßig ab — durch Zuschnitt, Tiefe, Erschließungszustand oder eine Belastung im Grundbuch. Diese Abweichung ist das, was eine Wertermittlung leistet.
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