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Steuerberatung · Neunkirchen am Sand

Bodenwert ermitteln lassen in Neunkirchen am Sand — für Steuerberatung

Zwei Hebel für Mandanten hängen unmittelbar am Bodenwert: der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG und die Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Gebäude, an der die AfA-Bemessungsgrundlage hängt. Für beides verlangt die Finanzverwaltung eine belegte Herleitung, keine BORIS-Auskunft.

öbuv-Sachverständige Methodik nach ImmoWertV 2021 91233 Neunkirchen am Sand

Was steuerberatung in Neunkirchen am Sand konkret brauchen

Bodenrichtwert für Neunkirchen am Sand — wer ihn führt

Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bayern werden die Bodenrichtwerte über Gutachterausschüsse Bayern veröffentlicht.

Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist eine Rechengröße und kein Verkehrswert: er beziffert den Boden je Quadratmeter in einer Zone, für ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Ihre Parzelle weicht davon regelmäßig ab — durch Zuschnitt, Tiefe, Erschließungszustand oder eine Belastung im Grundbuch. Diese Abweichung ist das, was eine Wertermittlung leistet.

Gutachterausschüsse Bayern öffnen

Häufige Fragen

Wer veröffentlicht den Bodenrichtwert für Neunkirchen am Sand?
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bayern werden die Werte über Gutachterausschüsse Bayern veröffentlicht. Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist dabei eine Rechengröße für eine Zone, kein Wert für Ihr Grundstück.
Reicht die BORIS-Auskunft für Neunkirchen am Sand oder braucht es ein Gutachten?
Für eine erste Orientierung reicht die Auskunft. Für Finanzamt, Gericht, Beleihung und jede Auseinandersetzung wird die qualifizierte schriftliche Würdigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt — dort ist die Herleitung der Zahl das Entscheidende, nicht die Zahl.
Was kostet eine Bodenwertermittlung in Neunkirchen am Sand?
Das Honorar richtet sich nach Aufwand und ermitteltem Wert, in Anlehnung an die HOAI. Ein Kurzgutachten liegt deutlich unter einem Vollgutachten nach § 194 BauGB. Sie erhalten vor der Beauftragung ein Festpreisangebot; erfolgsabhängige Vergütung gibt es bei uns nicht, weil sie die Neutralität beschädigen würde.

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