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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte · Steinsfeld

Bodenwert ermitteln lassen in Steinsfeld — für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

In Erb-, Familien- und Zivilsachen entscheidet nicht die Zahl, sondern ihre Herleitung. Ein Bodenwertgutachten für das Mandat muss offenlegen, welche Bodenrichtwertzone herangezogen wurde, mit welchen Umrechnungskoeffizienten sie an die konkrete Parzelle angepasst wurde und warum — und der Gegenseite standhalten.

öbuv-Sachverständige Methodik nach ImmoWertV 2021 91628 Steinsfeld

Was rechtsanwältinnen und rechtsanwälte in Steinsfeld konkret brauchen

Bodenrichtwert für Steinsfeld — wer ihn führt

Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bayern werden die Bodenrichtwerte über Gutachterausschüsse Bayern veröffentlicht.

Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist eine Rechengröße und kein Verkehrswert: er beziffert den Boden je Quadratmeter in einer Zone, für ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Ihre Parzelle weicht davon regelmäßig ab — durch Zuschnitt, Tiefe, Erschließungszustand oder eine Belastung im Grundbuch. Diese Abweichung ist das, was eine Wertermittlung leistet.

Gutachterausschüsse Bayern öffnen

Häufige Fragen

Wer veröffentlicht den Bodenrichtwert für Steinsfeld?
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bayern werden die Werte über Gutachterausschüsse Bayern veröffentlicht. Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist dabei eine Rechengröße für eine Zone, kein Wert für Ihr Grundstück.
Reicht die BORIS-Auskunft für Steinsfeld oder braucht es ein Gutachten?
Für eine erste Orientierung reicht die Auskunft. Für Finanzamt, Gericht, Beleihung und jede Auseinandersetzung wird die qualifizierte schriftliche Würdigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt — dort ist die Herleitung der Zahl das Entscheidende, nicht die Zahl.
Was kostet eine Bodenwertermittlung in Steinsfeld?
Das Honorar richtet sich nach Aufwand und ermitteltem Wert, in Anlehnung an die HOAI. Ein Kurzgutachten liegt deutlich unter einem Vollgutachten nach § 194 BauGB. Sie erhalten vor der Beauftragung ein Festpreisangebot; erfolgsabhängige Vergütung gibt es bei uns nicht, weil sie die Neutralität beschädigen würde.

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