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Gerichte und Behörden · Kirchheim an der Weinstraße

Bodenwert ermitteln lassen in Kirchheim an der Weinstraße — für Gerichte und Behörden

Für die Beweisaufnahme, für Zwangsversteigerungen nach § 74a ZVG und für die Enteignungsentschädigung wird ein Gutachten verlangt, das die Bestellung des Sachverständigen ausweist und die Methodik der ImmoWertV lückenlos abbildet. Der Auftrag kommt vom Gericht, nicht von einer Partei.

öbuv-Sachverständige Methodik nach ImmoWertV 2021 67281 Kirchheim an der Weinstraße

Was gerichte und behörden in Kirchheim an der Weinstraße konkret brauchen

Bodenrichtwert für Kirchheim an der Weinstraße — wer ihn führt

Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Rheinland-Pfalz werden die Bodenrichtwerte über LVermGeo Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist eine Rechengröße und kein Verkehrswert: er beziffert den Boden je Quadratmeter in einer Zone, für ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Ihre Parzelle weicht davon regelmäßig ab — durch Zuschnitt, Tiefe, Erschließungszustand oder eine Belastung im Grundbuch. Diese Abweichung ist das, was eine Wertermittlung leistet.

LVermGeo Rheinland-Pfalz öffnen

Häufige Fragen

Wer veröffentlicht den Bodenrichtwert für Kirchheim an der Weinstraße?
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Rheinland-Pfalz werden die Werte über LVermGeo Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist dabei eine Rechengröße für eine Zone, kein Wert für Ihr Grundstück.
Reicht die BORIS-Auskunft für Kirchheim an der Weinstraße oder braucht es ein Gutachten?
Für eine erste Orientierung reicht die Auskunft. Für Finanzamt, Gericht, Beleihung und jede Auseinandersetzung wird die qualifizierte schriftliche Würdigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt — dort ist die Herleitung der Zahl das Entscheidende, nicht die Zahl.
Was kostet eine Bodenwertermittlung in Kirchheim an der Weinstraße?
Das Honorar richtet sich nach Aufwand und ermitteltem Wert, in Anlehnung an die HOAI. Ein Kurzgutachten liegt deutlich unter einem Vollgutachten nach § 194 BauGB. Sie erhalten vor der Beauftragung ein Festpreisangebot; erfolgsabhängige Vergütung gibt es bei uns nicht, weil sie die Neutralität beschädigen würde.

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