Der Beleihungswert wird vorsichtiger ermittelt als der Verkehrswert und ist gesondert zu begründen; beim unbebauten Grundstück ist der Boden die gesamte Sicherheit. Jenseits der Kleindarlehensgrenze nach § 24 BelWertV ist die Wertermittlung Pflicht, nicht Kür.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Niedersachsen werden die Bodenrichtwerte über BORIS Niedersachsen veröffentlicht.
Der Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ist eine Rechengröße und kein Verkehrswert: er beziffert den Boden je Quadratmeter in einer Zone, für ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Ihre Parzelle weicht davon regelmäßig ab — durch Zuschnitt, Tiefe, Erschließungszustand oder eine Belastung im Grundbuch. Diese Abweichung ist das, was eine Wertermittlung leistet.
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