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Umlegung und Grenzregelung · Waldkirch

Umlegung und Grenzregelung in Waldkirch — was das für den Bodenwert bedeutet

§§ 45 ff. BauGB, vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB

In der Umlegung ordnet die Gemeinde die Grundstücke eines Gebiets neu, damit zweckmäßig bebaubare Parzellen entstehen. Die Zuteilung erfolgt nach Wert- oder Flächenmaßstab, Flächen für Erschließung werden vorweg abgezogen, und Unterschiede werden in Geld ausgeglichen. Bis zum Umlegungsbeschluss ist deshalb offen, welches Grundstück am Ende welchen Zuschnitt und welchen Wert hat.

öbuv-Sachverständige Methodik nach ImmoWertV 2021 79183 Waldkirch

Wirkung auf den Bodenwert

  • Der Flächenabzug für Erschließung verkleinert die zugeteilte Fläche
  • Rohbauland wird durch die Umlegung erst zu erschließungsbeitragsfähigem Bauland
  • Der Umlegungsvorteil unterliegt dem Ausgleich in Geld

Was wir in Waldkirch dafür beiziehen

  • Umlegungsbeschluss und Umlegungsvermerk im Grundbuch
  • Gewählter Verteilungsmaßstab nach § 56 BauGB
  • Bewertung zum Stichtag des Umlegungsbeschlusses

Bodenrichtwert für Waldkirch — wer ihn führt

Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Baden-Württemberg werden die Bodenrichtwerte über BORIS-BW veröffentlicht.

Dort finden Sie den Zonenwert, nicht Ihren. Ob und wie stark umlegung und grenzregelung bei Ihrem Flurstück in Waldkirch durchschlägt, ergibt sich erst aus den beigezogenen Unterlagen — und wird im Gutachten beziffert, begründet und dem Wertermittlungsstichtag zugeordnet.

BORIS-BW öffnen

Häufige Fragen

Mindert umlegung und grenzregelung den Bodenrichtwert in Waldkirch automatisch?
Nein. Der Bodenrichtwert der Zone bleibt unverändert — er beschreibt ein Grundstück in lagetypischem Zustand. Die Abweichung Ihrer Parzelle wird erst in der Wertermittlung angesetzt, über Umrechnungskoeffizienten und begründete Zu- oder Abschläge nach ImmoWertV 2021.
Wer veröffentlicht den Bodenrichtwert für Waldkirch?
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Baden-Württemberg laufen die Werte über BORIS-BW. Rechtsgrundlage des Merkmals selbst ist §§ 45 ff. BauGB, vereinfachte Umlegung nach § 80 BauGB.
Welche Unterlagen brauchen Sie für ein Grundstück in Waldkirch?
Für dieses Merkmal konkret: Umlegungsbeschluss und Umlegungsvermerk im Grundbuch; Gewählter Verteilungsmaßstab nach § 56 BauGB; Bewertung zum Stichtag des Umlegungsbeschlusses. Was davon nicht vorliegt, ziehen wir bei den zuständigen Stellen selbst bei.

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