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Betreuungsverfügung

Definition

Bestimmung einer Person, die im Bedarfsfall als rechtlicher Betreuer (§1814 BGB) vom Betreuungsgericht bestellt werden soll. Anders als die Vorsorgevollmacht wirkt sie nicht sofort, sondern nur nach gerichtlicher Bestellung. Immobilienverkäufe durch den Betreuer bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach §1850 BGB.

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